Die 10 Wichtigsten Fragen zum Elektro-Stehroller
Als elektrisches Kleinstfahrzeug bezeichnet der Gesetzgeber E-Roller, die u.a. diese Merkmale aufweisen:
- Elektrischer Antrieb
- Geschwindigkeit ≥ 6km/h und ≤ 20km/h
- Lenk- und Haltestange
- Vorder-, Rück- und Bremslicht
- Glocke sowie Vorder- und Rückbremsen
- Leergewicht max. 55 kg, Breite max. 70 cm, Höhe max. 140 cm und Länge max. 200 cm
- Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz
- Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
- Allgemeine Betriebserlaubis oder Einzelbetriebserlaubnis
Am 17. Mai 2019 hat der Bundesrat der neuen Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am öffentlichen Straßenverkehr zugestimmt. Voraussichtlich am 15. Juni tritt diese in Kraft.
Um Langfingern das Leben schwer zu machen, sollten Fahrer das Fahrzeug auf jeden Fall mit einem Schloss absperren. Hersteller bieten unterschiedliche Varianten an. Erfahrungsgemäß lassen Diebe die Finger von einem Objekt, wenn der Zeitaufwand es zu stehlen zu groß ist.
Ja, aber kein herkömmliches Kennzeichen. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine Versicherungsplakette verordnet. Diese ist selbstklebend und wird an einer eigens dafür vorgesehenen Stelle angebracht. Wenn das Versicherungsjahr abgelaufen ist, muss der Fahrer den Schutz fürs eKF erneuern und den alten Aufkleber durch einen neuen Sticker ersetzen.
Ja, wenn die E-Scooter Versicherung bereits abgeschlossen ist und der E-Roller verkehrssicher ist. Ohne Versicherungsschutz und Straßenzulassung ist es verboten, im öffentlichen Raum unterwegs zu sein. Wer sich nicht daran hält, macht sich nach Paragraph 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes strafbar und riskiert ein mitunter hohes Bußgeld.
E-Scooter müssen inner- wie außerorts Radwege benutzen. Ist keiner vorhanden, dürfen eKF-Piloten auch auf der Straße rollen. Das Fahren auf Fußwegen ist mit Elektro-Scootern generell verboten.
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